Satzung

Vereinssatzung der „Eishockey Oldies STRAUBING“

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 21. April 2010
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 29. September 2010
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Straubing unter der Registernummer VR 200113 am 1. Juni 2010.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Eishockey Oldies Straubing“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Straubing) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.". Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist in der Stadt Straubing.

§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke, Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Eishockeysports für ehemalige Spieler des TSV/EHC im AH-(Alte Herren) Bereich. Desweiteren soll die Möglichkeit gegeben werden, auch ehemalige Spieler anderer Vereine mit aufzunehmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

Aktive Mitgliedschaft: Der Verein gibt insbesondere ehemaligen aktiven Spielern des TSV/EHC/Tigers Straubing die Möglichkeit Eishockey im AH-Bereich weiterzuführen. Desweiteren können alle am aktiven Eishockeyspiel interessierten und geübten Spieler an den Trainingseinheiten/Spielaktivitäten (z.B. Hockey, Inline, Freundschaftsspiele etc.) des Vereins teilnehmen. Allerdings wird die Altersgrenze für den aktiven Spielbetrieb (z.B. Freundschafts- und/oder Benefizspiele) auf 30 Jahre (und älter) festgelegt. Weiterhin wird für den aktiven Spielbetrieb ein Trainerteam (mind. 2 Spieler) bestimmt, die dann für die Mannschaftsaufstellung und Spielorgansisation (z.B. Terminabstimmung, Schiedsrichter etc.) hauptverantwortlich sind.

Passive Mitglieder: alle Interressierten, Förderer des Vereins, auch ohne Altersbegrenzung.

Ehrenmitgliedschaft: Die Vereinsführung (Vorstandschaft plus Beirat) behält sich vor, ehemalige verdiente Spieler zu Ehrenmitgliedern mit deren Einwilligung zu ernennen.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Jahresbeitrag beträgt 50,-- Euro. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres 30. April, wenn die Kündigung bis zum 31. Januar eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Die Mitgliedschaft beginnt jederzeit zum ersten des nächsten Monats. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im zweiten Quartal (April bis Juni) eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht der Vorstandschaft angehören. Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich über alle Kassengeschäfte des Vereins (Sonderprüfungen jederzeit möglich). Sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zum Zwecke der Kassenprüfung sind vom Verein zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500,-- Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 9 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis und besteht aus maximal vier Personen.

§ 10 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den EHC Straubing, der es unmittelbar und ausschließlich für die Nachwuchsarbeit zu verwenden hat.

§ 11

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen ist.